Die Freibeträge für die private Altersvorsorge von Hartz IV-EmpfängerInnen wurden zum 17.04.2010 deutlich erhöht.
Statt über 250 Euro, dürfen Betroffene jetzt über 750 Euro pro vollendetem Lebensjahr verfügen.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um private Altersvorsorge handelt, deren Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder Beleihung darf nicht möglich sein.
Diese Gesetzesänderung ist in der Öffentlichkeit bisher kaum bekannt und wahrgenommen worden. Dabei hat die schwarz/gelbe Bundesregierung jetzt nur umgesetzt, was bereits in der vorherigen Großen Koalition in Planung genommen wurde. Im Zuge der Finanzkrise sollten für die zukünftigen Erwerbslosen verschiedene „Erleichterungen“ erfolgen, um den Sturz in die Arbeitslosigkeit etwas abzufedern.
Die jetzt erfolgte Erhöhung des Schonvermögens für die Altersvorsorge kann vor allem für Menschen bedeutsam sein, denen Hartz IV in der Vergangenheit wegen zu hohem Vermögens verweigert wurde, oder für Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld I demnächst ausläuft.
Da eine „Umwandlung“ von Vermögen in „geschützte Altersvorsorge“ aber weitreichende Konsequenzen hat, sollte dieser Schritt vorher sorgfältig bedacht werden.
Einzelheiten zur Problematik von Vermögen im Hartz IV-Bezug können aus einem aktuellen Merkblatt des BEV entnommen werden.
Der Bremer Erwerbslosenverband rät Betroffenen, sich unbedingt beraten zu lassen, bevor weitreichende und langfristige Vermögensdispositionen getroffen werden.