Die Kosten der Wassererwärmung sind nach dem SGB II in den Regelleistungen enthalten. Dies beruht darauf, dass traditionell das Wasser mittels eines Elektroboilers erwärmt wird. Da auch die Stromkosten in den Regelsätzen enthalten sind, ist dies bei Haushalten in denen die Wassererwärmung über elektrische Geräte erfolgt, ohne Auswirkungen auf den Leistungsbescheid der BAgIS bzw. dem Amt für Soziale Dienste.
Zunehmend wird jedoch die Wassererwärmung über die Heizungsanlage vorgenommen. Folglich finden sich die Kosten der Wassererwärmung in den Heizkosten wieder. In den meisten Fällen sind dabei jedoch die reinen Heizkosten technisch nicht von den Kosten der Wassererwärmung zu trennen.
In diesem Fall können aus den Regelleistungen Pauschalen für die Wassererwärmung abgezogen werden. Dies ist rechtlich zulässig.
Die Pauschalen betragen gegenwärtig pro Monat:
Alleinstehender oder Haushaltsvorstand 6,47 Euro monatlich
Ehepaare – für jeden Partner 5,82 Euro monatlich
Kinder zwischen 14 und 25 Jahren 5,18 Euro monatlich
Kinder zwischen 7 und 13 Jahren 4,53 Euro monatlich
Kinder bis 6 Jahre 3,88 Euro monatlich
Mit der Einführung von Wasseruhren für den Warmwasserverbrauch wird in den jährlich vorgenommenen Jahresabrechnungen eine getrennte Abrechnung von Heizkosten und Warmwasserkosten vorgenommen. In der Berechnung der Warmwasserkosten durch die Abrechnungsfirmen gehen jedoch auch klassische Betriebskosten (Wartung, Eichung und / oder Miete der Messgeräte ) ein und es wird nur die verbrauchte Warmwassermenge erfasst.
Teilweise gehen auch die Größe der Wohnung und andere Positionen in die Abrechnungen ein, die mit den tatsächlichen Erwärmungskosten nichts zu tun haben.
BAgIS und Amt für Soziale Dienste ziehen in der Regel die durch die Vermieter vorgelegten Gesamtkosten des Warmwasserverbrauchs von den bewilligten Heizkosten ab.
In den meisten Fällen liegt dieser Abzug weit über den oben genannten Pauschalen.
Diese Vorgehen wurde jetzt durch eine über den BEV erwirkte Klage vom Sozialgericht Bremen (S9 AS 2230/09 ER) für unzulässig erklärt. Das Sozialgericht erklärte dazu, dass auch Warmwasseruhren keine konkrete Ermittlung der Kosten der reinen Erwärmung des Wassers zulassen.
Somit ist in Bremen allen betroffenen Haushalten, in denen der aus der Betriebskostenabrechnung erfolgte Abzug des Warmwassers aus den bewilligten Heizkosten vorgenommen wird, geraten, gegen diesen Abzug Widerspruch einzulegen.
In Bremen Nord sind davon zahlreiche Wohnanlagen, so in der Grohner Düne, der Lüssumer Heide und rings um die Alwin Lonke Str. betroffen.