Schüler*innen bis zum 25 Lebensjahr dürfen zukünftig während der Ferien aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen, dass bis zu einer Gesamthöhe von 1200 Euro pro Kalenderjahr nicht auf die ALG II-Leistungen angerechnet wird.
Voraussetzung ist
- die Schüler*innen besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule und
- die Erwerbstätigkeit wird während der Schulferien insgesamt nicht länger als 4 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt und
- die Schüler*innen haben keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung.
Die 4 Wochen können aufgeteilt und auf verschiedene Schulferien verteilt werden, insgesamt darf allerdings nicht mehr als 1200 Euro im Jahr durch diese Ferienjobs verdient werden.
Schulferien bezeichnen die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Dazu zählen auch die Ferien nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule, wenn danach noch eine berufsbildende Schule besucht wird. Wenn aber eine Schüler*in nach dem letzten Schuljahr, z.B. bevor sie eine Lehre beginnt, in der Zeit der Schulferien arbeitet, fällt diese Tätigkeit nicht unter die „Ferienjobregelung“.
Diese neue Regelung gilt für alle Schüler*innen, auch wenn sie noch nicht 15 Jahre alt sind.
Achtung: Die Beschäftigung der Schüler*innen darf zusätzlich nicht gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstoßen. Danach dürfen Kinder unter 13 Jahren keine Beschäftigung ausüben, Kinder von 13-15 Jahre nur eine leichte und geeignete Arbeit mit nicht mehr als 2 Stunden täglich (10 Stunden pro Woche), und Jugendliche von 15-18 Jahre für 4 Wochen während der Ferien nicht mehr als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten.