Rechte haben und durchsetzen !
Geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die sogenannten 450 Euro Jobs, sind eines der schlimmsten Arbeitsverhältnisse. Immer wieder werden gravierende Rechte, wie zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagesbezahlung, Urlaubsregelungen oder Kündigungsfristen umgangen. Dabei wird in vielen Fällen in erheblichem Umfang Anspruch auf Lohn und Urlaub nicht erfüllt.
Lediglich bei den Sozialabgaben bestehen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Unterschiede zu normalen Arbeitsverhältnissen.
Grundsätzliches:
Bei Minijobs darf der Verdienst die 450 Euro Grenze pro Monat (5400 Euro pro Jahr) nicht übersteigen. Eine Grenze für die wöchentliche Arbeitszeit gibt es nicht. Ebenso gilt als Minijob, wenn durch einen befristetenden Arbeitsvertrag die Grenze von 50 Tagen, bei einer 5 Tagewoche nicht überschritten wird.
Sozialversicherung
Wenn diese oben genannten Grenzen eingehalten werden, muss der Arbeitgeber die Sozialabgaben pauschal an die Bundesknappschaft abführen. Dies sind:
- 15 Prozent in die Rentenversicherung
- 13 Prozent in die Krankenversicherung
- und 2 Prozent pauschale Lohnsteuer
Ausnahmen sind in den folgenden Absätzen beschrieben.
Zusätzliche Rentenversicherung
Hier gilt jedoch, dass man sich freiwillig voll in der Rentenversicherung versichern lassen kann.
Besonderheit: 2 Prozent pauschale Lohnsteuer
Diese 2 Prozent pauschalierte Lohnsteuer darf im Normalfall nicht von Ihrem Lohn einbehalten werden. Hier gibt es jedoch die Ausnahme, dass im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn vereinbart ist und der Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte verlangt. Dann darf die pauschalierte Lohnsteuer vom Lohn abgezogen werden. So sich dann diese gezahlte Lohnsteuer auf der Lohnsteuerkarte wiederfindet, kann mit einem Lohnsteuerjahresausgleich eine Erstattung durch das Finanzamt erfolgen. Dies hat wiederum Vorteile bei der Wohngeldberechnung.
Job, Rente und zwei Minijobs
Grundsätzlich gilt, zusätzlich zu einem Normalarbeitsverhältnis kann ein Minijob ausgeführt werden, ohne dass an den oben genannten Bedingungen etwas ändert. Auch zusätzlich zur Rente kann ein Minijob ausgeübt werden.
Arbeitsrechtliches
Grundsätzlich gilt, dass Minijobs, wie jedes andere Arbeitsverhältnis dem regulären Arbeitsrecht unterliegen. Dies bedeutet: Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz kommen voll zum Tragen. Minijobber können ebenso an den Betriebsratswahlen teilnehmen und für den Betriebsrat kandidieren.
Kündigungsschutz
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Lohnfortzahlung für Feiertage
Beispiel: Es wird jeden Montag und Freitag gearbeitet. Also besteht zum Beispiel für Oster- und Pfingstmontag ein Anspruch auf Bezahlung, ohne dass diese Tage vom Arbeitgeber auf den Dienstag verschoben werden dürfen.
Stundenlöhne / tarifliche Regelungen
Grundsätzlich dürfen Minijobber im Betrieb nicht schlechter bezahlt werden als Normalbeschäftigte. Die gilt auch für die Stundenlöhne bei vergleichbarer Arbeit. Notwendig ist also in Erfahrung zu bringen, welcher Tarifvertrag für das Unternehmen gilt und daraus die entsprechenden Stundenlöhne abzuleiten.
Urlaub
Minijob und Hartz IV, Grundsicherung und Asylbewerberleistungsgesetz
Wird ein Minijob gleichzeitig zum Bezug der oben genannten Leistungen ausgeübt, sind zwei Dinge grundsätzlich zu beachten. Jede noch so gering bezahlte Minijobstelle wird vom Arbeitgeber angemeldet. Dadurch ist es den Ämtern mittels Datenabgleich möglich von diesem Arbeitsverhältnis zu erfahren. Wird der Minijob dem Leistungsamt nicht mitgeteilt kommt es zu Rückforderungen der Sozialleistungen und eventuell zu einer Betrugsanzeige.
Bei Hartz IV Bezug sind die ersten 100 Euro des Einkommens (Grundbetrag) anrechnungsfrei, von dem diesen Grundbetrag übersteigenden Einkommen, können 20 Prozent behalten werden. Der Rest des Einkommens wird auf die Leistungen angerechnet.
Beim Bezug von Grundsicherung oder Asylbewerberleistungsgesetz können 30 Prozent des Einkommens behalten werden. 70 Prozent werden auf die Leistungen angerechnet.