Betrifft: „Eingliederungsvereinbarung“

Neu erschienen für Sie: Merkblatt zur „Eingliederungsvereinbarung“


Die Eingliederungsvereinbarung

Eine Eingliederungsvereinbarung soll nach § 15 SGB II mit jeder/m erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abgeschlossen werden. Dem Grunde nach handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen dem Jobcenter, vertreten durch einen Fallmanager und dem Erwerbslosen. In dieser Eingliederungsvereinbarung soll festgelegt werden:

  • was fördert das Jobcenter im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme
  • was muss der/die Erwerbslose tun, um einen Job zu bekommen.

In der Praxis sind die Förderzusagen des Jobcenters eher vage Versprechungen, im besten Fall die Zusage zu einer Förderung oder gar ein Bildungsgutschein, der zur Teilnahme an einer Fortbildung berechtigt.

Ihnen werden jedoch in der Regel konkrete Verpflichtungen auferlegt, die in der Zuweisung zu einer Maßnahme oder in der Verpflichtung eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen pro Monat zu schreiben, bestehen.

Hält das Jobcenter seine vage Versprechung, Sie zu fördern und zu vermitteln nicht ein. Dann passiert gar nichts.

Verstoßen Sie gegen die Auflage einen Ein-Euro-Job nicht anzutreten oder liefern Sie statt der geforderten 5 nur 2 Bewerbungen im Monat ab. Dann erhalten sie eine Sanktion.

Daraus ist ersichtlich: es handelt sich bei der Eingliederungsvereinbarung nicht um einen Vertrag unter gleichberechtigten Partnern, sondern um ein auf Sie individuell zugeschnittenes Zwangsmittel, dass Sie durch Ihre Unterschrift absegnen sollen. Freiwillige Unterwerfung könnte dieser Vorgang auch heißen.

Wie am schlauesten mit einer Eingliederungsvereinbarung umgehen ?

Sie sind nicht zur Unterschrift verpflichtet. Ihre Weigerung, eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ist kein Sanktionsgrund.

Wenn Ihnen im Beratungsgespräch im Amt eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wird – nicht sofort unterschreiben, Sie haben das Recht den Entwurf mit nach Hause zu nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben.

Will der Fallmanager Sie etwa zu monatlichen 8 Bewerbungen zwingen, so muss er, falls sie die Unterschrift verweigern, die Eingliederungsvereinbarung als Bescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid – Eingliederungsvereinbarung – können Sie Widerspruch einlegen. Da bis zur Entscheidung über Widerspruch und Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung keine aufschiebenden Wirkung entsteht, müssten Sie beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragen.

Dieses Verhaltensmöglichkeit gilt für den Notfall. Es kommt selten zum Bescheid über eine Eingliederungsvereinbarung. Schon das Wort „soll“ aus dem Gesetzestext weist daraufhin, dass nicht in jedem Fall eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden muss.

Der Fallmanager hat nämlich auch ein Problem. Ein guter Fallmanager, aus Sicht der Chefs in den Jobcentern, ist nur der, der möglichst viele Unterschriften von seinen Kunden eingesammelt hat. Es kommt für den Fallmanager darauf an, möglichst viele unterschriebene Eingliederungsvereinbarungen in seinen Akten zu haben, nicht unbedingt auf den Inhalt. Deshalb haben auch Sie eine, zwar kleine, aber dennoch vorhandene Verhandlungsmacht indem Sie selbst Vorschläge für ihre berufliche Zukunft als Vorschlag für den Inhalt einer EV unterbreiten. Manchmal hilft es und es kommt eine Eingliederungsvereinbarung heraus, die sie nicht zu Dingen verpflichtet, deren Nichteinlösung Sanktionen auslöst.

Dringend anzuraten ist, zu den Gesprächen über den Inhalt einer EV einen Beistand mitzunehmen. Wenn Sie überraschend eine EV vorgelegt bekommen, holen Sie vor der Unterschrift eine Bedenkzeit heraus und vereinbaren einen neuen Termin, um über den Inhalt mit dem Fallmanager zu reden.

Alle Eingliederungsvereinbarungen sind zeitlich auf 6 Monate befristet. Nach dieser Frist verlieren die Ihnen auferlegten Verpflichtungen ihre Gültigkeit und es können aus der Eingliederungsvereinbarung keine Sanktionen abgeleitet werden.


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