Schüler*innen aufgepasst: Ferienjobs lohnen sich jetzt !

1) Ferienjobs

Zum 01. Juni 2010 ist eine neue Regelung in Kraft getreten, die es Schüler*innen aus „Hartz-IV-Familien“ ermöglicht einen Ferienjob anzunehmen, ohne dass der Großteil des Verdienstes auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet wird, wie dies bisher der Fall gewesen ist.

Schüler*innen bis zum 25 Lebensjahr dürfen zukünftig während der Ferien aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen, das bis zu einer Gesamthöhe von 1200 Euro pro Kalenderjahr nicht auf die ALG II-Leistungen angerechnet wird.

Voraussetzung ist

  • die Schüler*innen besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule und
  • die Erwerbstätigkeit wird während der Schulferien insgesamt nicht länger als 4 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt und
  • die Schüler*innen haben keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung.

Die 4 Wochen können aufgeteilt und auf verschiedene Schulferien verteilt werden,

insgesamt darf allerdings nicht mehr als 1200 Euro im Jahr durch diese Ferienjobs verdient werden.

Schulferien bezeichnen die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Dazu zählen auch die Ferien nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule, wenn danach noch eine berufsbildende Schule besucht wird. Wenn aber eine Schülerin nach dem letzten Schuljahr, z.B. bevor sie eine Lehre beginnt, in der Zeit der Schulferien arbeitet, fällt diese Tätigkeit nicht unter die „Ferienjobregelung“.

Diese neue Regelung gilt für alle Schüler*innen, auch wenn sie noch nicht 15 Jahre alt sind.

Achtung: Die Beschäftigung der SchülerInnen darf zusätzlich nicht gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstoßen.
Danach dürfen Kinder unter 13 Jahren keine Beschäftigung ausüben, Kinder von 13-15 Jahre nur eine leichte und geeignete Arbeit mit nicht mehr als 2 Stunden täglich (10 Stunden pro Woche), und Jugendliche von 15-18 Jahre für 4 Wochen während der Ferien nicht mehr als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten.

Wird neben dem Ferienjob noch ein Minijob ausgeübt (z.B. Zeitungsaustragen an den Wochenenden), kann auch dieses Einkommen ganz behalten werden, solange der Verdienst nicht mehr als 100 Euro in dem entsprechendem Monat beträgt.

Werden die 1200 Euro pro Kalenderjahr aus den Ferienjobs, und/oder die 100 € monatlich aus dem Minijob, allerdings überschritten, kommt es im Regelfall zu einer Verringerung der Hartz IV-Leistungen.

Beispiel: Lisa Meier ist 16 Jahre alt und besucht die Realschule. An den Wochenenden trägt sie ganzjährig ein Anzeigenblatt aus und verdient dabei zwischen 70 und 90 Euro im Monat. Während der Sommerferien arbeitet sie zusätzlich für 4 Wochen in einer Fabrik und verdient dort genau 1200 Euro.

Ergebnis: Da beide Einkommensgrenzen (100 Euro dauerhafter Minijob und 1200 Euro Ferienjob) nicht überschritten werden, darf sie das Einkommen ganz behalten und das Jobcenter darf die Leistungen in diesem Monat nicht verringern.

Die Prüfung, ob es sich bei einer Tätigkeit um einen „Ferienjob“ handelt, der bis 1200 Euro Verdienst nicht auf die Jobcenter-Leistungen angerechnet wird, erfolgt chronologisch mit Beginn des Kalenderjahres.
Wurde z.B. während der Osterferien bereits für 3 Wochen ein Minijob ausgeübt (Verdienst 300 Euro), kann während der Sommerferien nur noch 1 Woche nach der „Ferienjob-Regelung“ gearbeitet werden.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich deshalb vor Jobaufnahme noch einmal vom BEV beraten lassen.

Wer durch Ferienjobs nicht mehr als 1200 Euro in 4 Wochen pro Kalenderjahr verdient, darf alles behalten, ohne dass das Jobcenter die Leistungen kürzt. Voraussetzung ist allerdings, dass in den vorherigen Schulferien seit Beginn des Kalenderjahres nicht bereits schon mehr als 100 Euro verdient wurde („Taschengeldjobs“) und diese Grenze auch während bzw. neben dem Ferienjob nicht überschritten wird.

2) Minijobs von Schüler*innen

Für die Beurteilung in welcher Höhe Erwerbseinkommen, das nicht unter die „Ferienjob-Regelung“ fällt, auf die ALG II-Leistungen angerechnet wird, gibt es für Schüler*innen unter 15 Jahre eine andere Regelung, als für die Schüler*innen, die 15 Jahre oder älter sind.

a) Jugendliche Schüler*innen unter 15 Jahren
Erwerbseinkommen von Schülern*innen unter 15 Jahren ist grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 100 Euro anrechnungsfrei. Liegt der Verdienst über 100 Euro, wird der übersteigende Betrag voll angerechnet.
Ausnahme: Es können Werbungskosten geltend gemacht werden, wie z.B. Fahrkarten oder Arbeitskleidung, die durch den Minijob entstehen und selber bezahlt werden müssen.

Beispiel 1: Norbert Meier ist 13 Jahre alt und trägt in 2 Bezirken eine Wochenzeitung aus. Im Monat verdient er dabei 130 Euro. Er trägt die Zeitungen zu Fuß aus und hat auch sonst keine berufsbedingten Kosten.

Ergebnis: Von den 130 Euro darf er nur 100 Euro behalten, das Jobcenter „freut“ sich über 30 Euro und zahlt 30 Euro weniger aus.

Beispiel 2: Jana Müller ist 14 Jahre alt und am Wochenende passt sie 4 mal im Monat auf das Baby einer Familie auf. Die Wohnung der Familie ist nur mit dem Bus zu erreichen
und sie braucht deshalb im Monat 8 Schülerfahrkarten für 1,12 Euro. Sie verdient immer 120 Euro.

Ergebnis: 100 Euro sind frei und von den restlichen 20 Euro setzt sie die Kosten für die 8 Fahrkarten in Höhe von 8,96 Euro ab. Jana darf also 108,96 Euro behalten, 11,04 Euro behält das Jobcenter.

Unter 15-jährige Schüler*nnen, die gut rechnen können, suchen sich einen Job bis
höchstens 100 Euro Verdienst monatlich: Dann dürfen sie in jedem Fall alles für sich
behalten und „schenken“ dem Jobcenter kein Geld.

b) Schüler*innen über 15 Jahre
Es gelten die gleichen Freibetragsgrenzen für Erwerbsarbeit, wie für alle anderen erwachsenen Hartz IV-Bezieher*innen auch: Die ersten 100 Euro des Gehaltes sind immer ganz anrechnungsfrei und dürfen behalten werden. Danach dürfen aber ab einem Verdienst von 100,01-800,00 Euro nur noch 20 Prozent behalten werden, die restlichen 80 Prozent „nimmt“ sich das Jobcenter. Eine Erhöhung des 100 Euro-Pauschalfreibetrages ist grundsätzlich möglich (z.B. bei hohen Fahrtkosten), aber erst bei Einkommen über 450 Euro brutto.

 Wenn Schüler*innen das 18 Lebensjahr vollendet haben, muss das Jobcenter von ihrem Kindergeld eine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro absetzen und darf diesen Betrag nicht als Einkommen anrechnen. Im Regelfall gilt dies aber nur dann, wenn die Schüler*innen keinen Nebenjob haben.

Beispiel: Frank Baumann ist 18 Jahre alt geworden, geht noch zur Schule und erhält Kindergeld in Höhe von 194 Euro. Von diesem Kindergeld darf das Jobcenter seit dem 18. Geburtstag monatlich nur noch 164 Euro anrechnen.
Mit 18,5 Jahren fängt er in der Nachbarschaft an Rasen zu mähen und erhält dafür 50 Euro im Monat. Diese 50 Euro darf Frank zwar behalten, aber das Jobcenter rechnet seitdem 164 Euro Kindergeld an.

Ergebnis: Obwohl Frank nun 50 Euro verdient, hat er davon nur 20 Euro mehr monatlich. Das lohnt sich nicht wirklich.

Im Einzelfall kann es möglich sein, dass die 30 Euro, oder zumindest an Teil davon, trotzdem
noch vom Kindergeld abgesetzt werden müssen. Eine genaue Prüfung ist allerdings nur in
einem Beratungsgespräch möglich (bitte Gehaltsabrechnungen mitbringen).

Schlaue Schüler*innen im Alter zwischen 15 und 18 Jahre verdienen nur 100 Euro im
Monat, dann dürfen sie den ganzen Arbeitslohn für sich behalten

Volljährige Schüler*innen die Kindergeld erhalten, sollten sich vor einer Jobaufnahme beim BEV beraten lassen, wie sich dieser Verdienst auf ihre Leistungsansprüche auswirkt.