Mietobergrenzen in Bremen

Mit einem Beschluss der Sozialdeputation in Bremen vom 31.10.2013 werden die Mietobergrenzen ab Januar 2014 verändert. Für 2 und 3 Personenhaushalte werden sich die Summen gegenüber 2013 verschlechtern. Die Anhebung für alle anderen entspricht bei weitem nicht der Steigerung der Mieten in den letzten Jahren. Dementsprechend wird es für LeistungsbezieherInnen weiterhin schwierig sein, neue Wohnungen zu finden und es werden auch zukünftig viele Kinder ohne eigenes Kinderzimmer aufwachsen. 

Für jede weitere Person sind es 79 Euro mehr.

Für einige Stadtteile gibt es darüber hinaus einen Zuschlag:

Stadtteile: Mitte, Horn-Lehe und Findorff + 10 Prozent
Stadtteile: Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Oberneuland und Borgfeld + 20 Prozent.

Diese Richtwerte bzw. Obergrenzen beinhalten alle Kosten der Wohnung ohne Strom und Heizung. Es müssen auch die monatlichen Kosten für Wasser und Abwasser in diesen Werten enthalten sein.

Die Personenzahl wird um eine weitere Person erhöht, wenn eine Schwangerschaft ab der 12. Woche vorliegt oder sich ein leibliches Kind im Rahmen des Umgangsrechts mehr als 120 Tage im Jahr in der Wohnung aufhält.
Für Wohngemeinschaften gilt, dass jedem Mitglied einer WG die Mietkosten einer Einzelperson zustehen.
Bei einem Erstantrag auf eine der oben genannten Leistungen, ist die Miete, auch wenn sie oberhalb der oben genannten Richtwerte liegt für mindestens 6 Monate zu übernehmen. Falls das Amt zur Kürzung schreitet kann diese Frist mit einigen Schritten auch noch erheblich verlängt werden.

Für EigentümerInnen von Häusern und Eigentumswohnungen besteht ebenfalls kein Grund zur Panik. Auch die Kosten für Zinsen und andere Kosten werden bis zu den oben genannten Richtwerten übernommen. In einigen Fällen ist auch die Übernahme der Tilgungsraten möglich. Zu beachten bei Immobilienbesitz ist lediglich, dass die Größe der Wohnung bzw. des Hauses angemessen ist, Mensch dieses selbst bewohnt, es somit als geschütztes Vermögen gilt und nicht verkauft werden muss.

Heizkostenerstattung der Ämter

Die von den Ämtern zu übernehmenden Heizkosten pro qm Wohnfläche orientieren sich am bundesweiten Heizkostenspiegel. Die unten genannten Zahlen sind ungefähre Annäherungswerte, die bei kleinen freistehenden Häusern oder riesigen Wohnanlagen abweichen können. Diese Verbrauchswerte werden jährlich angepasst.

Die in der Tabelle dargestellten Werte sind für die Schlussabrechnung der Heizkosten für 2013 und im Laufe des Jahres 2014 heranzuziehen.

Ölheizung 1,83 Euro pro qm Wohnfläche und Monat
Gasheizung 1,50 Euro pro qm Wohnfläche und Monat
Fernwärme 1,69 Euro pro qm Wohnfläche und Monat

Allerdings ist durch die Jobcenter eine Begrenzung auf bestimmte qm Zahlen der Wohnfläche zulässig. Diese betragen: 1 Person 50 qm, 2 Personen 60 qm, 3 Personen 75 qm und für jede weitere Person 10 qm.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Eine Paar bewohnt eine 80 qm Wohnung mit Ölheizung. Die Grenze für das Jobcenter berechnet sich daher aus 60 qm, für 2 Personen angemessen, mal 1,83 Euro.

In bestimmten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Einfachverglasung, Lage der Wohnung unter dem nicht isolierten Dach oder vier Außenwänden sind per Sozialgericht höhere Heizkosten durchsetzbar. Es ist auch möglich sich bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale bestätigen zu lassen, dass eine Einsparung von Heizkosten unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich ist. Damit lassen sich in den meisten Fällen die tatsächlichen Heizkosten beim Amt duchsetzen.
Ausserdem können höhere Heizkosten duchgesetzt werden, wenn die Wassererwärmung in den Heizkosten enthalten ist.

Mehrbedarf Warmwasserbereitungskosten

In den meisten Fällen findet in den Wohnungen die Erwärmung des Wassers für Dusche oder Küche über die Heizungsanlage statt. Dann werden die Kosten der Wasserrerwärmung zusammen mit den Heizkosten bezahlt. In einigen Fällen gibt es jedoch noch strombetriebene Geräte, wie Durchlauferhitzer oder Boiler. Die Kosten hierfür werden über die Stromrechnung beglichen.
Sollten Sie also mit Strom die Wassererwärmung in Ihrer Wohnung betreiben, so muss von den Ämtern ein Mehrbedarf monatlich gezahlt werden. Dieser Mehrbedarf richtet sich nach Alter und Stellung der Haushaltsmitglieder.

Alleinstehende 8,99 Euro, Paar, jede Person 8,12 Euro, Kinder von 18 bis 24 Jahren 7,20 Euro, Kinder von 14 bis 17 Jahre 4,14 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 3,13 Euro und Kinder bis 5 Jahre 1,83 Euro.

Falls dieser Mehrbedarf vom Amt „vergessen“ wurde – es ist möglich diesen Mehrbedarf rückwirkend vom 1. Januar des Vorjahres einzufordern.

Umzug während des Leistungsbezuges

„Ohne meine Zustimmung dürfen Sie nicht umziehen.“

So hören wir es ständig aus den Mündern einiger SachbearbeiterInnen. Diese Aussage ist nicht nur völlig falsch – schlichtweg rechtswidrig, sondern auch eine ungeheure Ansage von Schikane.

Grundgesetz Artikel 3 und 11 garantieren die freie Wohnungswahl. Jede/r kann hinziehen, wohin er/sie will (Gilt leider nicht für Flüchtlinge). Legt Mensch dem Jobcenter einen neuen Mietvertrag vor, ist dieser mindestens in Höhe der alten Miete oder bis zur Obergrenze in vollem Umfang zu zahlen. Einer Zustimmung des Jobcenters bedarf es dafür nicht.

Leider hat der Grund des Umzugs und die rechtzeitige Bekanntgabe des Umzugs Auswirkungen darauf, ob das Amt die umzugsbedingten Kosten übernehmen muss oder nicht.

Zu den Umzugskosten zählen: der Möbelwagen (mit oder ohne Helfer), die Abschluss- bzw. die Einzugsrenovierung (wenn im Mietvertrag vereinbart), eventuell die Kosten einer Abschlussrenovierung oder Schadensbeseitigung in der alten Wohnung und die darlehensweise Übernahme eines Deponats.

Einige vom Amt anzuerkennende Umzugsgründe:

  • Trennung vom Partner/in
  •  Zusammenziehen mit Partner/in oder Kindern
  • Umzug zum Arbeitsplatz (bei Aufstockern)
  • Kündigung durch den Vermieter
  • Eigenkündigung wegen Mängeln in der Wohnung (setzt meistens ein Mietminderungsverfahren voraus, z.B. Schimmel)
  • eine behindertengerechte Wohnung oder aus gesundheitlichen Gründen ist eine Wohnung im Erdgeschoss notwendig.
  • das Amt selbst fordert zum Umzug auf und/oder senkt die Miete ab
  • die Wohnung ist im Verhältnis zur Personenzahl zu klein

Für die Bemessung einer zu kleinen Wohnung gelten in Bremen folgende Richtgrößen:

1 Person = 25 qm, 2 Personen 50 qm, 3 Personen 60 qm, 4 Personen 75 qm, 5 Personen 85 qm und 6 Personen 95 qm.

Unterschreitet Ihre Wohnung diese Größen, ist ein Umzugsgrund gegeben und sie können zur Formulierung des Antrags auf Übernahme der Umzugskosten schreiten. Beratung ist anzuraten.

Nachzahlungen / Guthaben bei Betriebs- und Heizkosten

In den meisten Fällen erhalten sie zwei mal im Jahr eine Schlussabrechnung von Betriebs- und Heizkosten für Ihre Wohnung. Eine vom Vermieter und eine vom Energieversorgungsunternehmen. Oftmals springt Ihnen beim Öffnen des Briefes eine hohe Nachzahlungsforderung entgegen. Keine Angst, in den meisten Fällen muss das Amt die Nachforderung zahlen.

Nachzahlung – Variante eins:
Bisher hat das Amt die Miete und die Heizkosten in vollem Umfang akzeptiert und gezahlt. In diesem Fall muss auch die Nachzahlung vollständig übernommen werden, auch wenn mit der Nachzahlung irgendwelche Obergrenzen überschritten werden. Würde das Amt nicht vollständig zahlen, käme dies einer rückwirkenden Kürzung gleich, da die Nachzahlung sich auf einen vergangenen Zeitraum bezieht. Damit käme die Nichtzahlung einer rückwirkenden Kürzung gleich, die ist jedoch aus formalrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Nachzahlung – Variante zwei:
Es hat schon in der Vergangenheit keine volle Übernahme der laufenden Kosten stattgefunden. Dann ist die Übernahme der Nachzahlung eventuell und nur mit rechtlichen Schritten möglich.

Guthaben

Es kann auch sein, dass auf Grund gesunkener Energiepreise oder sparsamem Verbrauch ein Guthaben an Sie ausgezahlt wird. Dieses steht dem Amt dann zu, wenn es in der Vergangenheit die Betriebs- und Heizkosten in vollem Umfang übernommen hat. Hat es also für den Zeitraum der Abrechnung keine volle Übernahme der Kosten gegeben, so kann das Guthaben gar nicht oder nur zum Teil angerechnet und zurück gefordert werden.

Schwierig wird es bei einem Guthaben bei der swb, wenn in diesem Guthaben unter Umständen Strom, Wasser oder Gas eingehen. Hier ist eine umfangreiche Nachberechnung notwendig, um den tatsächlichen Rückforderungsanspruch des Amtes zu überprüfen

Bescheide überprüfen ?

Wir empfehlen in jedem Fall die Überprüfung. Dazu müssten Sie Ihre aktuellen Unterlagen zu Miete und Energiekosten heranziehen. Kommt es zu Abweichungen zu den in Ihrem Bescheid aufgeführten Werten, verlangen Sie Aufklärung im Amt.
Vergessen Sie nicht: Die Kosten für Wasser/Abwasser, auch wenn diese an die swb zu entrichten sind, müssen vom Jobcenter übernommen werden.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Bescheiden, oder der Möglichkeit der Durchsetzung Ihrer Rechte haben, suchen Sie eine unserer Beratungsstellen auf.

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