Jede*r Bezieher*in von Hartz IV Leistungen wird sich bei ihrem*seinem Bescheid fragen, warum bekomme ich wie viel Geld. Insbesondere bei den Kosten der Unterkunft (Miete Betriebskosten und Heizung) ist der Bescheid der Jobcenter in Bremen ein Skandal, dort wird – ohne genaue Erklärung – eine „Endzahl“ vorgestellt, die man glauben kann oder eben auch nicht.
Im Jobcenter-Bescheid findet sich folgende Formulierung
Anerkannte Kosten der Unterkunft- und Heizung: 387,50 €
Das Jobcenter selbst verfügt über eine sehr genaue Aufstellung der einzelnen Kosten, aus der auch ersichtlich ist, an welcher Stelle welche Kosten in welcher Höhe berücksichtigt werden und an welcher Stelle Abzüge (Warmwasser oder Überschreitung der Obergrenzen) vorgenommen werden. Leider geben nur sehr wenige Sachbearbeiter*innen diese Aufstellung heraus – damit könnte einige Klarheit gewonnen werden.
Dies scheint von der Politik gewollt zu sein – wer seinen Bescheid nicht versteht, weil er nicht zu verstehen ist – der kann sich auch gegen Fehler und Kürzungen nicht wehren. So schafft man unwissende Untertanen.
[tip]Zur Überprüfung der vom Jobcenter Bescheid genannten Zahl ist es ratsam den Mietvertrag, die letzte Betriebskostenabrechnung des Vermieters, die Abrechnung des Energieversorgers mit den Heiz und/oder Wasserkosten zur Hand zu nehmen und nachzurechnen.[/tip]
In die Endzahl müssen eingehen: Beispiel
Grundmiete 260 Euro laut Mietvertrag
Betriebskosten 40 Euro laut Mietvertrag / Betriebskostenabrechnung
Heizkosten 75 Euro Mietvertrag / Betriebskostenabr. oder swb
Wasser /Abwasser 34 Euro laut swb Bescheid
Summe 409 Euro
Da im Bescheid jedoch nur 387,50 aufgeführt sind, stellt sich die Frage, wie kommt es zum Unterschied zu den tatsächlichen Kosten und wie setzten Sie die tatsächlichen Kosten beim Amt durch.
Die Berechnung für den Unterschied ist an diesem Beispiel erklärt:
1. Die tatsächlichen Kosten für Heizung von 75 Euro werden auf die Obergrenze für eine Person (50 qm mal 1,35 Euro pro qm = 67,50 Euro) begrenzt.
2. Die Bruttokaltmiete (Grundmiete + Betriebskosten + Wasserkosten) von 334 Euro wird durch die Obergrenze von 320 Euro gedeckelt.
Somit werden nur 320 Euro Bruttokaltmiete und 67,50 Euro Heizkosten – insgesamt 387.50 Euro gezahlt.
In beiden Fällen der Kürzung der tatsächlichen Kosten ist der Weg über Widerspruch und Klage möglich und eine Erhöhung der Zahlungen durchsetzbar.
Hierzu folgende Stichworte: Obergrenzen und Heizkosten Darüber hinaus fallen häufig folgende Kürzungsgründe an:
– Fehlende Kosten für Wasser/Abwasser, die über die swb abgerechnet werden wurden vergessen. Hierzu Stichwort: Wasser
– Die Kosten für Warmwasserbereitung wurden abgezogen, dies ist dann (leider) zulässig, wenn mit der Heizungsanlage auch Warmwasser für die Dusche und Küche erzeugt werden. Hierzu Stichwort: Warmwasser.
Bei Eigentümern von Häusern und Eigentumswohnungen ist die Berechnung der Kosten der Unterkunft noch umfangreicher: Hierzu das Stichwort: Haus – Eigentum