AsylbewerberInnenLeistungsgesetz

Amt für Soziale Dienste diskriminiert Flüchtlinge

Das Amt für Soziale Dienste in Bremen Nord überbietet die diskriminierenden Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durch zusätzliche willkürliche Rechtsverstöße und Schlamperei um ein Mehrfaches. Vielen LeistungsbezieherInnen werden über Jahre gesetzlich garantierte Leistungen nach § 2 AsylblG oder die Bekleidungspauschalen vorenthalten.
Ab 1997 wurden im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) zwei unterschiedliche Höhen der monatlichen Regelleistungen eingeführt.
Alle Asylbewerber erhalten nach dem Zuzug in die Bundesrepublik für mindestens 4 Jahre ( 3 Jahre bis zum 28.8.2007) verkürzte Leistungen nach § 3 AsylblG. Menschen, die diese 3 bzw. 4 Jahre sich gebracht haben, können erhöhte Leistungen nach § 2 (1997 bis 2004 wie BSHG, ab 2005 wie SGB XII) zusätzlich zu den 4 Jahren einen Auffenthaltsstatus haben, der sie nicht unmittelbar zur Ausreise verpflichtet und sie ihren Auffenhalt nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflußt haben.
Da die Asylverfahren in der Regel nach 3 Jahren abgeschlossen sind, ist entweder die Abschiebung bereits erfolgt, oder es liegen in der Person oder dem Herkunftsland Gründe vor, die einen Ausreise in das Herkunftsland unmöglich machen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Bürgerkrieg fortbesteht oder eine Gruppenverfolgung im Herkunftsland gegeben ist die eine Ausreise dorthin nicht zulässt.
Am 28.8.2007 wurde die Frist von drei Jahren auf Initiative von rot/schwarz in Bremen auf vier Jahre verlängert.
Im Gegensatz zu den fast regelmäßigen Anpassungen der Sozialhilfe/Hartz IV Sätze wurden die Leistungshöhen im AsylblG bis heute nicht angehoben. Damit wird der Abstand zu Hartz IV und Sozialhilfe mit jedem Jahr größer.
Alleinstehende 15 bis 25 J 8-14 Jahre
bis 7 Jahre
§ 3 AsylblG 224,98
199,40 178,98 132,94
§ 2 wie Sozialhilfe 351,-
281,- 211,- 211,-
Differenz
64 Prozent = 126,02 EUR 71 Prozent = 81,60 EUR
84 Prozent = 32,02 EUR 63 Prozent = 78,06 EUR
In den Bedarfssätzen des AsylblG ist eine Bekleidungspauschale vorgesehen, die auf Antrag halbjährlich ausgezahlt wird. Der monatliche Zahlbetrag ist also noch um diese Pauschale vermindert.
Nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz sind die Sozialämter verpflichtet die Überprüfung vorzunehmen ob Mensch die 4 Jahresfrist hinter sich gebracht hat und die Voraussetzung erfüllt nicht zur Ausreise verpflichtet zu sein. Letzteres muss das Ausländeramt dem Sozialamt auf Anfrage bescheinigen. Das Gesetz führt weiter aus, dass es keines Antrags des Betroffenen bedarf und die Prüfung von Amts wegen durchgeführt wird.
Leistungen sind ab dem Zeitpunkt der Erfüllung beider Voraussetzungen zu gewähren, auch rückwirkend.
Problemfall Amt für Soziale Dienste Bremen Nord
Gegenwärtig häufen sich zahlreiche Fälle von Familien, die zu Beginn der 90iger Jahre in die Bundesrepublik gekommen sind. Sie kommen aus Ländern mit Bürgerkriegen, ihnen wurde die Staatenlosigkeit bescheinigt oder sie gehören Religions- oder ethnischen Gruppen an, die in Ihren Heimatländern verfolgt werden.
Allein die Tatsache, dass sie nach 10 bis 20 Jahren in der Bundesrepublik leben schließt überwiegende eine Ausweisung aus.
Entsprechend der Kürzung der Regelleistungen ist davon auszugehen dass alle, aber wirklich alle, vor 1997 eingereisten für drei Jahre verkürzte Leistungen nach §3 AsylblG erhalten haben.
Mit der Einführung von Hartz IV hat das Amt für Soziale Dienste zahlreiche Flüchtlinge in den Hartz IV Bezug „eingeschleust“. Sie erhielten ab Januar 2005 SGB II Leistungen. Im Rahmen der Fallzahlreduzierungsaktionen bei der BA/ BAgIS wurden ab 2006 bis Anfang 2007 die Flüchtlingen wieder zum Amt für Soziale Dienste geschickt. Die gesetzliche Begründung findet sich im § 7 SGB II.
Im Zeitraum Frühjahr 2006 bis Anfang 2007 im Amt für Soziale Dienste angekommen wurden sofort Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt. Allerdings der verminderte Satz nach § 3 nämlich 224,97 statt 345 (Stand 2006) EUR.
Ein eindeutiger Rechtsbruch. Allerdings hatte bereits zu diesem Zeitpunkt die damalige Regierung in Bremen einen Antrag m Bundesrat eingebracht die Leistungen für Asylbewerber generell auf § 3 zu reduzieren. Im August 2007 wurde das vierte Jahr eingeführt. Die Verkürzung dürfte also nur für Menschen angewendet werden, die im August 2007 noch keinen drei Jahre nach § 3 erhalten haben. Also, Menschen die vor August 2004 eingereist sind haben mit Sicherheit 3 Jahre verkürzte Leistungen erhalten, dürften somit auch entsprechend der Bremer Verwaltungsanweisung nicht noch ein weiteres Jahr gekürzt werden.
Jetzt kommen immer wieder Familien in die Beratungsstelle kommen die Anfang der 90iger eingereist sind, 2005 für mindestens 1 Jahr Hartz IV bezogen haben und jetzt immer noch nach § 3 eingestuft sind. Anträge auf Überprüfung, die ja eigentlich vom Amt erfolgen soll, finden kaum statt.
In einem Antrag auf Überprüfung wurde mitgeteilt, dass die Überprüfung nicht durchgeführt werden konnte da im Amt keine Unterlagen vor 2003 vorlägen. Dies bezieht sich auf die Daten im EDV System, in den Kellern des Sozi lagern Berge von Papierakten, deren Durchsicht aber mit erheblicher Arbeit verbunden ist
Hier wird ein systematischer Rechtsbruch vollzogen. Da angesichts der Kenntnisse über die Mitarbeiterinnen davon auszugehen ist, dass hier böswillig, rassistisch oder mindestens grob fahrlässig gehandelt wird, ist mit Rechtsmitteln im Einzelfall zwar in der Regel der Leistungsanspruch durchzusetzen. Unberücksichtigt bleiben Menschen ohne Zugang zu einer Beratungsstelle.
Zudem ist es außerordentlich schwer Bescheide aus den Jahren 19997 bis 2000 beizubringen, die die Verkürzung in diesem Zeitraum belegen könnten.
PS. Bei deutschen LeistungsbezieherInnen in der Grundsicherung, bei dem gleichen Personal, ist das langsame Arbeiten auch nicht viel anders, allerdings fehlen hier die harten Kürzungsgrundlagen.
Keine Sonderregelungen für Asylbewerber – gleiche Leistungen für alle ! § 3 AsylblG muss abgeschafft werden.
Amt für Soziale Dienste diskriminiert Flüchtlinge (als PDF)