400 Euro Jobs (Minijobs)

Rechte haben und durchsetzen !

Geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die sogenannten 450 Euro Jobs, sind eines der schlimmsten Arbeitsverhältnisse. Immer wieder werden gravierende Rechte, wie zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagesbezahlung, Urlaubsregelungen oder Kündigungsfristen umgangen. Dabei wird in vielen Fällen in erheblichem Umfang Anspruch auf Lohn und Urlaub nicht erfüllt.

Dabei wäre alles ganz einfach, denn geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen wie jedes andere Arbeitsverhältnis auch, dem normalen Arbeitsrecht und falls vorhanden, den tariflichen Regelungen

Lediglich bei den Sozialabgaben bestehen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Unterschiede zu normalen Arbeitsverhältnissen.

Grundsätzliches:
Bei Minijobs darf der Verdienst die 450 Euro Grenze pro Monat (5400 Euro pro Jahr) nicht übersteigen. Eine Grenze für die wöchentliche Arbeitszeit gibt es nicht. Ebenso gilt als Minijob, wenn durch einen befristetenden Arbeitsvertrag die Grenze von 50 Tagen, bei einer 5 Tagewoche nicht überschritten wird.

Sozialversicherung

Wenn diese oben genannten Grenzen eingehalten werden, muss der Arbeitgeber die Sozialabgaben pauschal an die Bundesknappschaft abführen. Dies sind:

  • 15 Prozent in die Rentenversicherung
  • 13 Prozent in die Krankenversicherung
  • und 2 Prozent pauschale Lohnsteuer

Diese Abgaben dürfen in der Regel nicht vom Lohn abgezogen werden. Somit ist der Bruttolohn gleich dem Nettolohnlohn.

Ausnahmen sind in den folgenden Absätzen beschrieben.

Zusätzliche Rentenversicherung
Hier gilt jedoch, dass man sich freiwillig voll in der Rentenversicherung versichern lassen kann.

Dies bedeutet, dass 3,9 Prozent des Lohns an die Rentenkasse gezahlt wird. Dieser zusätzliche Beitrag wird dann allerdings vom Lohn abgezogen.
Die Entscheidung, ob man diesen Schritt geht, muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffen werden und ist für dieses Arbeitsverhältnis für deren gesamte Laufzeit nicht rückgängig zu machen. Der Vorteil für den/die Beschäftigte/n liegt darin, hier echte Rentenansprüche zu erwerben, die zum Beispiel einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auslösen können. Der Mindestrentenbeitrag beträgt 33,08 Euro.

Besonderheit: 2 Prozent pauschale Lohnsteuer
Diese 2 Prozent pauschalierte Lohnsteuer darf im Normalfall nicht von Ihrem Lohn einbehalten werden. Hier gibt es jedoch die Ausnahme, dass im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn vereinbart ist und der Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte verlangt. Dann darf die pauschalierte Lohnsteuer vom Lohn abgezogen werden. So sich dann diese gezahlte Lohnsteuer auf der Lohnsteuerkarte wiederfindet, kann mit einem Lohnsteuerjahresausgleich eine Erstattung durch das Finanzamt erfolgen. Dies hat wiederum Vorteile bei der Wohngeldberechnung.

Job, Rente und zwei Minijobs
Grundsätzlich gilt, zusätzlich zu einem Normalarbeitsverhältnis kann ein Minijob ausgeführt werden, ohne dass an den oben genannten Bedingungen etwas ändert. Auch zusätzlich zur Rente kann ein Minijob ausgeübt werden.

Problematischer ist die Ausübung von zwei Minijobs, wenn beide zusammen die Grenze von 450 Euro monatlich überschreiten. In diesem Fall muss der zweite Arbeitgeber (bei dem später der Job begonnen wurde) beide Jobs vollständig sozialversichern. Dadurch wird dann erheblich Sozialbeiträge vom Lohn in Abzug gebracht.

Arbeitsrechtliches
Grundsätzlich gilt, dass Minijobs, wie jedes andere Arbeitsverhältnis dem regulären Arbeitsrecht unterliegen. Dies bedeutet: Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz kommen voll zum Tragen. Minijobber können ebenso an den Betriebsratswahlen teilnehmen und für den Betriebsrat kandidieren.

Kündigungsschutz

Grundsätzlich gilt auch für MinijobberInnen nach Ablauf der Probezeit die monatliche Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsletzten.
Ab einer Beschäftigungszeit von 5 Jahren verlängert sich die Kündigungfrist. Wenn mehr als 10 Vollzeitstellen im Betrieb vorhanden sind (dies kann auch durch die Addition von Teilzeitstellen erreicht werden) gilt der Anspruch auf eine Abfindung, von in der Regel einem halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr (§ 1a Kündigungschutzgesetz).

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Grundsätzlich besteht bis zu 6 Wochen Krankheit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Besteht die Erkrankung länger als 6 Wochen gibt es allerdings keine Anspruch auf Krankengeld, da keine volle Versicherung erfolgt. Bei unregelmäßiger Beschäftigung ist für die Berechnung der Höhe der Lohnfortzahlung der Durchhschnittslohn der letzten Monate heranzuziehen.

Lohnfortzahlung für Feiertage
Beispiel: Es wird jeden Montag und Freitag gearbeitet. Also besteht zum Beispiel für Oster- und Pfingstmontag ein Anspruch auf Bezahlung, ohne dass diese Tage vom Arbeitgeber auf den Dienstag verschoben werden dürfen.

Wird die im Betrieb notwendige Arbeit dennoch auf den Dienstag verlegt, wären Überstunden fällig.

Stundenlöhne / tarifliche Regelungen
Grundsätzlich dürfen Minijobber im Betrieb nicht schlechter bezahlt werden als Normalbeschäftigte. Die gilt auch für die Stundenlöhne bei vergleichbarer Arbeit. Notwendig ist also in Erfahrung zu bringen, welcher Tarifvertrag für das Unternehmen gilt und daraus die entsprechenden Stundenlöhne abzuleiten.

Urlaub

Per Gesetz ist ein Mindesturlaub, pro Jahr 24 Werktage, oder eventuell auch mehr Urlaubstage durch einen Tarifvertrag vereinbart. Dieser Mindesturlaub muss gewährt und voll bezahlt werden.

Minijob und Hartz IV, Grundsicherung und Asylbewerberleistungsgesetz
Wird ein Minijob gleichzeitig zum Bezug der oben genannten Leistungen ausgeübt, sind zwei Dinge grundsätzlich zu beachten. Jede noch so gering bezahlte Minijobstelle wird vom Arbeitgeber angemeldet. Dadurch ist es den Ämtern mittels Datenabgleich möglich von diesem Arbeitsverhältnis zu erfahren. Wird der Minijob dem Leistungsamt nicht mitgeteilt kommt es zu Rückforderungen der Sozialleistungen und eventuell zu einer Betrugsanzeige.

Bei Hartz IV Bezug sind die ersten 100 Euro des Einkommens (Grundbetrag) anrechnungsfrei, von dem diesen Grundbetrag übersteigenden Einkommen, können 20 Prozent behalten werden. Der Rest des Einkommens wird auf die Leistungen angerechnet.

Beim Bezug von Grundsicherung oder Asylbewerberleistungsgesetz können 30 Prozent des Einkommens behalten werden. 70 Prozent werden auf die Leistungen angerechnet.