Lohn statt Aufwandsentschädigung

Neueste Rechtsprechung zu „Ein Euro Jobs“
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Lohnzahlung statt Aufwandsentschädigung möglich.
Das Bundessozialgericht hat in drei Entscheidungen vom 13.4.2011 und 27.8.2011 Klägern, die in sogenannten „Ein-Euro-Jobs“ beschäftigt waren, einen Anspruch auf regulären Lohn für die Zeit der Maßnahme zugesprochen. Hintergrund ist die rechtliche Vorgabe, dass „Ein-Euro-Jobs“ zusätzlich sein müssen.

Was ist zusätzlich ?
Maßnahmen sind nach § 261 Abs.2 SGB III dann zusätzlich, wenn sie vom Träger nicht ohne Förderung oder nicht innerhalb von 2 Jahren durchgeführt werden können. Dabei gibt es enge Grenzen.
Wenn zum Beispiel in einem Altersheim Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, ist der Träger des Altersheims im Rahmen seiner Aufgaben nicht nur zur Pflege, sondern auch zur Reinhaltung des Heims verpflichtet. Dafür erhält er von den Pflegekassen entsprechende Mittel.
Kommt es jetzt zu einem Einsatz eines „Ein-Euro-Jobbers“, die oder der im Wesentlichen die Reinigungsarbeiten in diesem Heim durchführt, so handelt es sich nicht um eine zusätzliche, sondern um eine Regeltätigkeit innerhalb des Heims.
Ein Einsatz eines „Ein-Euro-Jobbers“ wäre somit nicht zulässig und die oder der Betreffende hätte einen Anspruch auf regulären Lohn.

„Ein-Euro-Jobber“ dürfen einerseits nur „zusätzliche“ Tätigkeiten ausführen, außerdem muss ihre Tätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegen. Diese Abgrenzung soll verhindern, dass mit Hilfe von „Ein-Euro-Jobs“ reguläre Beschäftigung bei privaten Unternehmen vernichtet werden, weil ein anderer Anbieter mit der Hilfe billiger Arbeitskraft – „Ein-Euro-Jobs“ – konkurrenzlos billige Angebote machen kann. Die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten ist folglich nicht im „öffentlichen Interesse“ und schon gar nicht zusätzlich.
Wenn ein Beschäftigungsträger also Handwerkerleistungen anbietet tritt er in Konkurrenz zu privaten Anbietern und ist gewerblich tätig. Diese gewerbliche Tätigkeit schließt den Einsatz von Maßnahmeteilnehmenden aus, da diese weder im öffentlichen Interesse noch zusätzlich sind.

Ein Anspruch auf Tariflohn würde bestehen.

Eine Einschätzung des Bundesrechnungshofs geht davon aus, dass zwei Drittel aller „Ein-Euro-Job“ Maßnahmen die Kriterien der Zusätzlichkeit nicht erfüllen.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eröffnet für Menschen die vom Jobcenter, unter Androhung der Leistungskürzungen in Maßnahmen gezwungen werden sollen und für diejenigen, die mit der Maßnahme schon durch sind, neue Möglichkeiten sich gegen den „Ein-Euro-Job“ zu wehren.
Sie stecken in einer Maßnahme und wollen / können nicht mehr ?

Sie sind zu dem Schluss gekommen, die von Ihnen ausgeführten Tätigkeiten gehören zu den Regeltätigkeiten des Trägers oder haben gewerblichen Charakter, d.h. die Arbeitsergebnisse werden verkauft oder es werden Dienstleistungen gegen Rechnung erbracht.
Auch in diesem Fall ist, je nach dem Zeitpunkt der Zuweisung, Widerspruch innerhalb von einem Monat oder ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X der Rechtsmäßigkeit der Zuweisung, wenn diese länger als einen Monat zurück liegt, notwendig. Nun müsste umgehend das Sozialgericht mit dem Ziel angerufen werden, den weiteren Einsatz in dieser Maßnahme zu unterbinden. Dies müsste durch den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung erfolgen.
Falls Ihr Ziel jedoch vor allem ist, für die Tätigkeit einen entsprechenden Lohn zu bekommen, sollte der Antrag auf die Zahlung des Lohnes anstelle von Hartz IV Leistungen und Prämie gerichtet sein.

Lohnansprüche geltend machen

Während einer Tätigkeit als „Ein-Euro-Jobber“ wird neben den Hartz IV Leistungen eine Prämie (in Bremen 1,20 Euro pro Stunde) gezahlt. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass für den Zeitraum der Tätigkeit das Gehalt nach den ortsüblichen Tarifen zu zahlen gewesen wäre. Da aber schon Leistungen geflossen sind (Hartz IV und Aufwandsentschädigung) geht es bei einem Zahlungsanspruch um die Differenz zwischen den gezahlten Leistungen und dem Tariflohn unter Berücksichtigung der Freibeträge. Dies lohnt sich fast immer, da der Freibetrag aus dem Lohn immer höher ist als die gezahlte Prämie. Lukrativ, wird es für Menschen, die noch im Haushalt der Eltern leben (die Hartz IV Leistungen sind sehr gering) oder die z.B. im öffentlichen Dienst eine höherwertige Tätigkeit als AkademikerInnen ausgeführt haben.

Wie durchsetzen ?

Zunächst müsste es einen Antrag nach § 44 SGB X gegen den Zuweisungsbescheid (oder Eingliederungsvereinbarung) des Jobcenters zu dem „Ein-Euro-Job“ geben. Dies ist im Jahre 2011 rückwirkend bis zum 1.1.2007 möglich.
In diesem Überprüfungsantrag müssen Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des „Ein-Euro-Jobs“ enthalten sein. Hierbei geht es vor allem um die fehlende „Zusätzlichkeit“.
Gleichzeitig oder kurz danach müsste mit dem Verweis auf die fehlende Zusätzlichkeit, ein Antrag auf Zahlung der Differenz zwischen Hartz IV + Prämie und dem tariflichen Arbeitslohn durch das Jobcenter gestellt werden.
Das Bundessozialgericht kommt in seinen Entscheidungen zu folgenden Feststellungen: „ Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit (Arbeit) des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist.“