Wohnen

Mieten und Heizkosten 

(Stand Juni 2021)

Für Menschen die Geld vom Jobcenter oder vom Amt für Soziale Dienste erhalten, ist es wichtig zu wissen, dass sich die Mietobergrenzen ab Juni 2021 etwas erhöht haben. Bei Haushalten mit fünf Personen gibt es eine deutliche Erhöhung, sonst nur gemäßigte Anhebungen.

Das Jobcenter und das Sozialamt müssen ab sofort folgende Bruttokaltmieten übernehmen und bei einem erforderlichen Umzug auch die vollständigen neuen Kosten übernehmen, wenn diese unterhalb der folgenden Werte liegen. Die neuen Richtwerte gelten rückwirkend ab 1. März 2020, das Jobcenter und das Amt für Soziale Dienste müssen die Werte  von Amts wegen auch für zurückliegende Zeiträume eigenständig anpassen. Sollte dies nicht passieren, wenden Sie sich gerne wegen einer Beratung an uns.
Unter „Bruttokaltmiete“ verstehen die Ämter die Grundmiete zuzüglich den kalten Nebenkosten (z.B. Versicherung, Müll, Hausmeister*in und sehr wichtig (!) auch die Kosten für Wasser/Abwasser). Heizkosten werden vom Jobcenter gesondert berechnet und übernommen.

Die Wohnungssituation wird sich dadurch nicht verbessern, die vorhandenen Wohnungen werden zukünftig einfach nur teurer und die Vermieter*innen bekommen mehr Gewinn. Dementsprechend wird es für Leistungsbezieher*innen weiterhin schwierig sein, neue Wohnungen zu finden und es werden auch zukünftig viele Kinder ohne eigenes Kinderzimmer aufwachsen.

Die Mietobergrenzen in Bremen: Hartz 4 und Grundsicherung 

Personen alt neu, ab März 2020 Veränderung 12%
 1  471 €  528 €  +78  591,36 €
 2  481 €  550 €  +69  616 €
 3  599 €  672 €  +73  752,64 €
 4  657 €  758 €  +101  848,96 €
 5  765 €  939 €  + 174  1051,68 €

Jede weitere Person: 97 Euro.
Diese Werte enthalten auch die Kosten für Wasser/Abwasser, wenn diese mit der swb o. ä. Firmen abgerechnet werden.

12 % in Blockland, Borgfeld, Findorff, Horn-Lehe, Mitte, Neustadt, Oberneuland, Obervieland, Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Seehausen, Strom.

Die Personenzahl wird um je eine weitere Person erhöht,

  • wenn eine Schwangerschaft ab der 13. Woche vorliegt
  • wenn sich ein Kind im Rahmen des Umgangsrechts mehr als 120 Tage im Jahr in der Wohnung aufhält
  • wenn eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ vorliegt

Für Wohngemeinschaften ist die Situation seit 2018 etwas komplizierter. Weiteres findet sich: hier.

Bei einem Erstantrag hat das jeweilige Amt zunächst Ihre tatsächliche Miete zu berücksichtigen, auch wenn sie oberhalb der o.g. Werte liegt. Die Behörde wird in der Regel dazu auffordern, dass Sie innerhalb der nächsten sechs Monate Ihre Miete senken, d.h. sich eine andere, günstigere Wohnung zu suchen. Diese 6-Monats-Frist kann durch bestimmte Schritte erheblich verlängert werden. Lassen Sie sich von uns hierzu im Einzelfall beraten.


Für Eigentümer*innen von Häusern und Eigentumswohnungen besteht kein Grund zur Panik. Auch die Kosten für Zinsen und andere Kosten werden bis zu den oben genannten Richtwerten übernommen. In einigen Fällen ist auch die Übernahme der Tilgungsraten möglich. Zu beachten bei Immobilienbesitz ist lediglich, dass die Größe der Wohnung bzw. des Hauses angemessen ist, Mensch dieses selbst bewohnt und es somit als geschütztes Vermögen gilt und nicht verkauft werden muss.


Die von den Ämtern zu übernehmenden Heizkosten pro qm Wohnfläche orientieren sich am bundesweiten Heizkostenspiegel. Die unten genannten Zahlen sind die absoluten Höchstwerte, die für das Jahr 2016 von dem Ämtern anerkannt werden.

Ölheizung: 1,36 € pro qm Wohnfläche und Monat
Gasheizung: 1,60 € pro qm Wohnfläche und Monat
Fernwärme : 1,92 € pro qm Wohnfläche und Monat

Für die Heizkosten ist für eine bestimmte Anzahl von Personen im Haushalt eine begrenzte Wohnfläche vorgesehen. Diese beträgt:
1 Person: 50 m2
2 Personen: 60 m2
3 Personen: 75 m2
Jede weitere: 10 m2

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Paar bewohnt eine 80 qm Wohnung mit Ölheizung. Die Bruttokaltmiete ist angemessen. Die Heizkosten dürfen aber einen Betrag von 60 m2 (für 2 Personen) x 1,36 € = 81,60 € im Monat nicht übersteigen.

Bevor die Behörde bei den Heizkosten kürzt, muss es Sie darauf aufmerksam machen, dass die Heizkosten unangemessen sind und zur Senkung der Heizkosten auffordern.

In bestimmten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei erhöhtem persönlichem Heizbedarf (Krankheiten, kleine Kinder), bei Einfachverglasung, Lage der Wohnung (unter dem nicht isolierten Dach oder vier Außenwände) sind per Sozialgericht höhere Heizkosten durchsetzbar. Es ist auch möglich, sich bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale bestätigen zu lassen, dass eine Einsparung von Heizkosten unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich ist. Damit lassen sich in den meisten Fällen die tatsächlichen Heizkosten beim Amt durchsetzen.


Umzug während des Leistungsbezuges

„Ohne meine Zustimmung dürfen Sie nicht umziehen!“

So hören wir es ständig aus den Mündern einiger Sachbearbeiter*innen. Diese Aussage ist nicht nur völlig falsch und schlichtweg rechtswidrig, sondern auch eine ungeheure Ansage von Schikane.

Grundgesetz Artikel 11 garantiert die freie Wohnortwahl. Jede*r kann hinziehen, wohin sie*er will (Gilt leider nicht für Geflüchtete.). Legt man dem Jobcenter einen neuen Mietvertrag vor, ist die Miete für die neue Wohnung mindestens in Höhe der Miete der bisherigen Wohnung zu übernehmen. Einer Zustimmung des Jobcenters bedarf es dafür nicht.

Leider haben der Grund des Umzugs und die rechtzeitige Bekanntgabe des Umzugs Auswirkungen darauf, ob das Amt die umzugsbedingten Kosten übernehmen muss oder nicht. Es ist bei einem „begründeten“ Umzug auch möglich, eine höhere als die bisherige Miete bezahlt zu bekommen.

Zu den Umzugskosten zählen z.Bsp: der Möbelwagen (mit oder ohne Helfer*innen), die Abschluss- bzw. die Einzugsrenovierung (wenn im Mietvertrag wirksam vereinbart), und die darlehensweise Übernahme eines Deponats.

Einige vom Amt anzuerkennende Umzugsgründe:

  • Trennung vom Partner*in
  • Zusammenziehen mit Partner*in oder Kindern
  • Umzug zum Arbeitsplatz (bei Aufstocker*innen)
  • Kündigung durch den Vermieter
  • Eigenkündigung wegen Mängeln in der Wohnung (setzt grds. eine schriftliche Mängelanzeige beim Vermieter voraus, z.B. Schimmel)
  • eine behindertengerechte Wohnung oder aus gesundheitlichen Gründen ist eine Wohnung im Erdgeschoss notwendig.
  • das Amt selbst fordert zum Umzug auf und/oder senkt die Miete ab
  • die Wohnung ist im Verhältnis zur Personenzahl zu klein:

1 Person: 25 m2
2 Personen: 50 m2
3 Personen: 60 m2
4 Personen: 75 m2
Jede weitere: 10 m2

Unterschreitet Ihre Wohnung diese Größen, ist ein Umzugsgrund gegeben und sie können zur Formulierung des Antrags auf Übernahme der Umzugskosten schreiten. Beratung ist anzuraten.


Nachzahlungen bei Betriebs- und Heizkosten
In den meisten Fällen erhalten sie zweimal im Jahr eine Schlussabrechnung von Betriebs- und Heizkosten für Ihre Wohnung. Eine vom Vermieter und eine vom Energieversorgungsunternehmen. Oftmals springt Ihnen beim Öffnen des Briefes eine hohe Nachzahlungsforderung entgegen. Keine Angst, in den meisten Fällen muss das Amt die Nachforderung zahlen

Wenn das Amt bisher Ihre Miete und die Heizkosten in vollem Umfang akzeptiert und gezahlt hat, muss auch die Nachzahlung vollständig übernommen werden, auch wenn mit der Nachzahlung irgendwelche Obergrenzen überschritten werden.

Wenn das Amt in der Vergangenheit nicht ihre vollständige Miete berücksichtigt hat, ist die Übernahme der Nachzahlung eventuell und nur mit rechtlichen Schritten möglich.


Guthaben
Es kann auch sein, dass aufgrund gesunkener Energiepreise oder sparsamen Verbrauchs ein Guthaben an Sie ausgezahlt wird. Dieses steht dem Amt dann zu, wenn es in der Vergangenheit die Betriebs- und Heizkosten in vollem Umfang übernommen hat. Die Ämter dürfen das Guthaben dann im Folgemonat auf die Leistungen anrechnen. Hat es aber für den Zeitraum der Abrechnung keine volle Übernahme der Kosten gegeben, so kann das Guthaben gar nicht oder nur zum Teil angerechnet und zurück gefordert werden.
Schwierig wird es bei einem Guthaben bei der swb, wenn in diesem Guthaben unter Umständen Strom, Wasser oder Gas eingehen. Hier ist eine umfangreiche Nachberechnung notwendig, um den tatsächlichen Rückforderungsanspruch des Amtes zu überprüfen


Bescheide überprüfen ?
Wir empfehlen in jedem Fall die Überprüfung Ihrer Bescheide. Dazu müssten Sie Ihre aktuellen Unterlagen zu Miete und Energiekosten heranziehen.
Kommt es zu Abweichungen zu den in Ihrem Bescheid aufgeführten Werten, verlangen Sie Aufklärung vom Amt. Vergessen Sie nicht: Die Kosten für Wasser/Abwasser, auch wenn diese an die swb zu entrichten sind, müssen vom Jobcenter übernommen werden.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Bescheiden, oder der Möglichkeit der Durchsetzung Ihrer Rechte haben, suchen Sie unsere Beratungsstelle auf.