Restrassismus nachweisbar

Familien mit Kindern haben jetzt Anspruch auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket, wenn sie im Bezug von ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag sind. Rückwirkende Ansprüche ab Januar 2011, können für Hartz IV- und Sozialhilfe-Familien bis 30.04.2011 geltend gemacht werden. Beim Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag ist dies sogar bis 31.05.2011 möglich. So gering die als Sachleistung erbrachten Leistungen auch sind, für Kinder aus den genannten Haushalten können sie die soziale Ausgrenzung in Schule und Kindergarten mindern. Für Kinder deren Eltern im laufenden Hartz IV Bezug stehen, sind die Jobcenter zuständig. Unlängst hat der Bremer Senat Richtlinien zum Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen. Eltern im Bezug von Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, müssen danach die entsprechenden Anträge auf das Teilhabepaket bei den Ämtern für Soziale Dienste stellen. In der „Information“ Nr. 5 der zuständigen Senatorin Rosenkötter vom 31.03.11, ist jedoch der Ausschluss von vielen Flüchtlingskindern festgeschrieben. Nach dem Willen des Senats soll das Teilhabepaket nur denjenigen Kindern zustehen, die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ( Leistungshöhe wie Hartz IV) erhalten.

Rechtlicher Hintergrund
Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Flüchtlingen in den ersten vier Jahren nach der Einreise und darüber hinaus, wenn sie z.B. Ausweispapiere etc. aus den Herkunftsländern nicht beibringen können. Diese reduzierten Leistungen erhalten auch Kinder in den ersten vier Jahren nach der Geburt, selbst wenn die Eltern seit 20 Jahren in Bremen leben und Leistungen nach § 2 erhalten.
Die Leistungshöhe nach § 3 beträgt gerundet: Kinder bis 6 Jahre 133 Euro, Kinder bis 13 Jahre 179 Euro und Kinder ab 14 Jahre 199 Euro monatlich.
Falls für diese Kinder Kindergeld gezahlt wird, erfolgt eine Anrechnung des übersteigenden Kindergeldes auf die Regelleistungen der Eltern.

Nach Auffassung des Bremer Erwerbslosenverbandes stellt diese Leistungseinschränkung eine zumeist rassistisch wirkende Ausgrenzung von vielen Flüchtlingskindern dar, die durch nichts zu rechtfertigen ist. Bundesgesetze stehen einer Ausweitung des Leistungsanspruchs für diese Kinder nicht im Wege, wie eine entsprechende Regelung in Berlin beweist.
Darüber hinaus ist es unverständlich, dass ein rotgrüner Senat eine derartige Regelung verabschiedet hat, zumal die Grünen bereits am 21.04.2010 einen Antrag in den Bundestag eingebracht haben, das Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen.
Der BEV fordert den Senat auf, diese ausgrenzende Regelung umgehend zu ändern und allen Kindern in Bremen mit Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen aus dem Teilhabepaket zu gewähren.

Wir unterstreichen noch einmal, dass die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes dringend geboten ist.

Pressereaktion: Taz