Mietobergrenzen in Bremen angehoben

Der Bremer Erwerbslosenverband kann in der Anhebung der Mietobergrenzen in Bremen für Bezieher*innen von Hartz 4, Grundsicherung und dem Asylbewerber*innenleistungsgesetz keine Verbesserung der Lebenssituation der Betroffen erkennen.

Nutznießer*innen sind nur eine geringe Zahl von Menschen im Leistungsbezug, deren derzeitige Miete nicht anerkannt wird und die deshalb aus den Regelsätzen die nicht gedeckten Kosten der Miete bestreiten müssen. Allen anderen Leistungsbezieher*innen entstehen kaum Verbesserungen.

Die Leidtragenden werden die ca. 100. 000 Bremer*innen sein, die als Menschen mit einem geringen Einkommen ihre Miete selbst bezahlen müssen. Auch sie müssen mit höheren Mieten rechnen, die von den Unternehmen jetzt durchgesetzt werden können.

Die Wohnungsbauunternehmen und Vermieter*innen werden die Anhebung der Obergrenzen nutzen um eine erneute Anhebung der Mieten auf breiter Ebene zu starten. Die Überproportionale Anhebung der Mieten im unteren Preissegment in den Jahren 2007 bis 2010 in Bremen um 20 Prozent war nur möglich weil die Stadt damals die Obergrenzen im Hartz 4 Bezug entsprechend angehoben hat.

Unter den Bedingungen freier marktwirtschaftlicher Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt wirkt sich die Anhebung der Obergrenzen, verbunden mit der derzeitigen Form des Sozialen Wohnungsbaus als gigantische Gewinnmaximierung für Spekulant*innen und privatwirtschaftliche Wohnungsbauunternehmen aus. Steuergelder verwandeln sich in die Förderung der Milliardärsvillen in Marbella und dem Tessin. Die oft unerträgliche Wohnsituation von Menschen im Sozialleistungsbezug wird die Anhebung nicht verändern.

Insgesamt treibt die Wohnungspolitik der Bremer Landesregierung die soziale Spaltung der Stadt weiter voran. Ohne eine Wohnungsbaupolitik der Stadt in eigener Regie oder von Wohnungsgenossenschaften bleibt nichts als Gewinnförderung von privaten Unternehmen.

Der BEV hält die Anhebung der Obergrenzen nicht für eine sinnvolle Maßnahme der Verbesserung der Wohnsituation der Menschen mit Sozialleistungsbezug und geringem Einkommen.


Die Mietobergrenzen in Bremen: Hartz 4, Grundsicherung und AsylblG

Personen alt neu, ab 1.3. Veränderung 25% 15% 10%
 1  377 €  455 €  +78  569 €  523 €  501 €
 2  428 €  464 €  +36  580 €  534 €  510 €
 3  507 €  578 €  +71  723 €  665 €  636 €
 4  620 €  633 €  +13  791 €  728 €  696 €
 5  751 €  738 €  -13  923 €  849 €  812 €
 6  830 €  827 €  -3
 7  909 €  916 €  +7

Jede weitere Person 89 Euro.
Diese Werte enthalten auch die Kosten für Wasser/Abwasser, wenn diese mit der swb o. ä. Firmen abgerechnet werden.
25% in Borgfeld, Mitte, Horn Lehe und Schwachhausen
15% in Überseestadt und Neustadt
10 % in Findorff, Oberneuland, Östl. Vorstadt und Walle


Mietobergrenzen in Bremen angehoben.

Spekulant*innen: Kauft Vonovia Aktien – positive Gewinnerwartung

In Bremen werden zum 1. März die Obergrenzen für die Miete für ca. 60 000 Haushalte, die vollständig oder als Aufstocker*innen Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) oder der Grundsicherung erhalten, angehoben. Dies beschloss der Senat.
Damit soll der Preisentwicklung bei den Mieten aus den letzten Jahren gefolgt werden. Gleichzeitig wird damit eine neue Lawine der Preisanhebungen, insbesondere im Niedrigmietenbereich freigetreten. Gewinner*innen mit positiver Gewinnerwartung sind die Spekulant*innen die in den Letzten Jahren ihre überschüssigen Millionen in Immobilien investiert haben.
Verlierer*innen sind etwa 50 bis 70 tausend Haushalte mit geringem Einkommen, Rentner*innen, Studierende und Erwerbslose, die einen größeren Teil ihrer Einkommen zukünftig für Miete und kalte Betriebskosten aufwenden müssen. Hierdurch droht vielen Menschen ein erhöhtes Armutsrisiko. Ca. 20 tausend Haushalte dürften damit Ansprüche auf Hartz 4 oder Grundsicherung im Alter erhalten.

Für die ca. 100 000 Leistungsbezieher*innen von staatlicher Unterstützungen zum Lebensunterhalt wird sich die Situation bis auf wenige Ausnahmen nicht verbessern. Mieten sind in den meisten Haushalten mit staatlichen Leistungen ein durchlaufender Posten. Vom Jobcenter oder den Sozialämtern auf die Bankkonten der Vermieter*innen. In der Regel wird die Wohnung durch die Anhebung der Obergrenzen weder schimmelfrei, noch werden neue Fenster eingebaut oder die Sanitäranlagen modernisiert. Einzig der Überweisungsbetrag auf die Konten der Vermieter*innen wird sich kurz-, bis mittelfristig deutlich erhöhen. Alte Wohnung mit neuem Preisschild.

Die Nutznießer*innen:

  • Gegenwärtig werden für ca. 6 Prozent der Haushalte im Hartz IV Bezug und 500 Grundsicherungshaushalte ( sechstausend Personen) die Mietkosten nicht vollständig vom Jobcenter oder den Sozialämtern übernommen. Für sie hätte die Anhebung der Obergrenze positive Folgen, da sie die nicht von den Ämtern bezahlten Mietkostenanteile wie jetzt aus den Miniregelsätzen bestreiten müssen. Dies hätte höhere Mittel für den Lebensunterhalt zur Folge.
  • Die Investor*innen, allen voran die Aktionär*innen und Eigentümer*innen der mittleren und größeren Wohnungsbaugesellschaften können insbesondere in den innerstädtischen Bereichen für ihre kleinen Single Wohnungen bis zu 1,80 Euro pro qm mehr Kaltmiete verlangen. Da die Kosten der kalten Nebenkosten in Bremen nicht exorbitant gestiegen sind und diese auch den Mieter*innen nachgewiesen werden müssen, ist im Wesentlichen der Nettoertrag oder Gewinn von den Neuregelungen positiv betroffen.
    Brack Capital, Vonovia, Grand City sind die unmittelbaren Gewinner*innen. Die Anhebung der Obergrenzen von den Wohnungsbaugesellschaften bei Neuvermietungen und Mietanhebungsverlangen umgesetzt sind eine Subvention für Kapitalprofite.

Irrtümer
Es wird angenommen, durch die Anhebung es wäre Leistungsbezieher*innen möglich, aus schlechter Bausubstanz (schlechter Isolierung / Einfachverglasung / elektrische Wassererwärmung / lauter Nachbarschaft oder räumlicher Enge) in bessere, schönere Wohnungen umzuziehen. Es wird suggeriert, sie hätten mit den höheren Obergrenzen die Option auf dem Wohnungsmarkt um durchschnittliche Wohnungen erfolgreich zu konkurrieren.

Dem steht jedoch der zweite Satz des SGB II, der auch Wortgleich im SGB XII enthalten ist, entgegen.

§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 

Die Grenzen für einen „erforderlichen Umzug“ sind in den Ausführungsbestimmungen der Kommunen und Landkreise relativ eng gefasst. Hinzug zu einem Arbeitsplatz, gesundheitsgefährdender Schimmelbefall mit belegbaren Anstrengungen gegenüber der*dem Vermieter*in zur Beseitigung, oder Kündigung durch den Vermieter*innen (Eigenbedarf) oder einen viel zu kleine Wohnung sind ein Grund. Zahlreiche Gerichtsverfahren zur Anerkennung der Umzugsgründe sind vor den Sozialgerichten anhängig.

Ein Beispiel: Walter ist nach dem überhasteten Auszug bei seinem Ex.-Mann in eine 30 qm Wohnung mit einer Bruttokaltmiete (Obergrenze) von 320 Euro gezogen. Die Wohnung hat nur ein Zimmer und Küche, hat Einfachverglasung, liegt unter dem nicht isolierten Dach und die Wassererwärmung erfolgt über elektrischen Geräte mit hohem Stromverbrauch ( muss Walter aus dem Regelsatz bezahlen) an einer lauten Hauptverkehrsstraße.
Nach den neuen Werten könnte sich Walter theoretisch eine Wohnung mit 455 Euro Brutto kalt, in der Neustadt sogar von 523 ohne Heizkosten anmieten.
Dem wird jedoch kein Amt in Bremen zustimmen, denn alle oben in dem Beispiel genannten Eigenschaften der Wohnung werden regelmäßig von den Ämtern als Umzugsgrund nicht anerkannt.
Somit würde Walter nach dem nicht genehmigten Umzug in die neue Wohnung von 455 Euro, weiterhin nur 320 Euro vom Amt erhalten. Die fehlenden 135 Euro auf die neue Miete müsste er von seinem Regelsatz (der nach laufenden Statistiken unterhalb der Armutsgrenze liegt) bestreiten. Auf Dauer ist dies nicht möglich.

Die Erfahrungen mit früheren Obergrenzenanhebungen
Der Beweis für die Richtigkeit dieses geschilderten Scenarios kann aus den Erfahrungen mit den 2008/9 in Bremen erfolgten Anhebung der Mietobergrenzen abgeleitet werden. Es kam zu einer Erhöhung z.B. für Einzelpersonen von 265 auf 358 Euro, für Mehrpersonenhaushalte entsprechend. Für einen kurzen Zeitraum führte dies bei jedem zehnten Haushalt zur Reduzierung der Zuzahlungen aus den Regelleistungen in die Miete oder ermöglichte es Einzelnen eine bessere Wohnung anzumieten. Ausgeblieben ist in jedem Fall der Bauboom von Wohnungen im unteren Preissegment oder eine Verbesserung der für jede Person verfügbaren Wohnfläche. Kapital floss weiterhin nahezu ausschließlich ins Segment der höherpreisigen Wohneinheiten. Die großen Wohnungsbaugesellschaften haben schon wenige Tage nach dem Senatsbeschluss nur noch zu den neuen, höheren Preisen vermietet. Der Verband der Kleinvermieter*innen „Haus und Grund“ hat in seiner Verbandszeitschrift die Mitglieder umfassend über die neuen Gewinnoptimierungsmöglichkeiten informiert.

In einer Untersuchung der Arbeitnehmerkammer aus dem Jahre 2013 wurde für den Zeitraum 2006 bis 2010 in Bremen, hier fand die Anhebung der Hartz IV Obergrenzen statt, ein durchschnittlicher Anstieg der Neuvermietungspreise von 8,4 Prozent ermittelt. Für das Segment der Schlicht-, und Altbauten im unteren Preissegment betrug die Steigerung 20 Prozent. Diese überdurchschnittliche Preissteigerung genau in dem Segment der Hartz 4-Grenze-Preise wurde möglich, da die Jobcenter und Sozialämter die Erhöhungen 1 zu 1 auffingen. Die Menschen mit Lohn oder Rente oberhalb der Hartz 4 Bedarfe mussten diese Anhebungen aus dem kargen Einkommen bezahlen. Gleichzeitig gab es in diesem Zeitraum nach Feststellung des Statistischen Landesamtes zwischen acht- und neuntausend leer stehende Wohnungen.

Der Bremer Wohnungsmarkt
Der Wohnungsmarkt ist vor allem ein Markt auf dem kapitalistische Konkurrenz mit dem Ziel des maximalen Profits herrscht. Wer jetzt davon schwadroniert, dass „Wohnen ein Menschenrecht“ sei und „Wohnung keine Ware“ werden darf, sollte sich doch lieber auf das Vorlesen anderer Märchen z.B. der der Gebrüder Grimm konzentrieren. Dort ist der Realitätsgehalt auch nicht geringer. Eine Wohnung ist ein Ware und wer Geld hat darf drin wohnen. Menschenrechte sind keine Größe bei Investitionsentscheidungen über Neubauten und wem eine Wohnung vermietet wird.

Konservativ geschätzt dürften in Bremen also insgesamt über 100.000 Haushalte mit 200.000 Menschen entweder rechtlich durch Hartz IV genötigt oder in Folge eines geringen Einkommens nicht in der Lage sind eine Wohnung anzumieten, die oberhalb der bisher staatlich definierten Grenzen liegt.

In der Stadt Bremen gibt es derzeit ca. 290 000 Wohnungen. Davon sind ca. 60 Prozent, also etwa 170.000, Mietwohnungen. 13.000 davon gehören Wohnungsgenossenschaften, also rechtlich den MieterInnen. 33.000 besitzt die GEWOBA, die sich zu 74,9 Prozent im Besitz Bremens befindet. Der Rest verteilt sich auf ca. 12 tausend Wohnungen der Vonovia (GAGFAH, Bremische und Beamtenbau) als großem Player sowie viele kleinere Wohnungsbau-, bzw. Vermietungsgesellschaften und natürlich auch private Vermieter von Einliegerwohnungen, dem Zweithaus oder der „alterssichernden“ Eigentumswohnung. Die Vonovia Wohnungen stammen ausschließlich aus dem Bestand von Wohnungsbaugesellschaften, die ehemals der Stadt Bremen oder Bundesbehörden gehörten.

Diesen 170.000 Mietwohnungen stehen knapp über 50.000 Haushalte im Leistungsbezug von Hartz IV, Grundsicherung oder dem AsylbG als Nachfrager*innen gegenüber. Nur die wenigsten der Leistungsbezieher*innen besitzen ein Haus bzw. eine Eigentumswohnung. Somit sind ca. 30 Prozent der Mieter*innen in der Stadt Bremen mit ihren Möglichkeiten eine Wohnung anzumieten an die vorgegebenen Mietobergrenzen der Jobcenter gebunden. Die Anmietung einer teureren Wohnung, oberhalb der Grenzen ist faktisch nicht möglich. Legt die*der Wohnungssuchende keine Kostenzusicherung des Jobcenters bis zur Höchstgrenze vor, wird kaum ein*e Wohnungseigentümer*in einen Mietvertrag abschließen. Bundesweite Untersuchungen gehen zudem davon aus, dass auf zwei Hartz IV Leitsungsbezieher*innenhaushalte ein weiterer Haushalt kommt, dessen Einkommen unterhalb der Hartz IV Grenze liegt, der aber aus Unkenntnis, Angst, erfolgter Sanktionen oder Scham die rechtlich garantierten aufstockenden Gelder nicht in Anspruch nimmt. Zudem ist der Niedriglohnsektor in stetem Wachstum begriffen. Der gesetzliche Mindestlohn reicht bei den allermeisten Lohnarbeitenden nicht einmal für den Hartz IV Bedarf. Das Einkommen liegt meistens nur ganz minimal oberhalb des verfügbaren Einkommens von staatlichen Transferleistungen. Zudem hat Bremen mit der Universität und der Hochschule gegenwärtig mehr als 25.000 ursprünglich auswärtige Studierende, die ebenfalls nach günstigem Wohnraum suchen und in ihren Mitteln erheblich eingeschränkt sind. Bei Ihnen sind 250 Euro monatlich in den BAfÖG Sätzen enthalten, die bei höheren Wohnkosten bis zur jeweiligen Hartz IV Obergrenze von den Jobcentern aufgestockt werden können.

Konservativ geschätzt dürften in Bremen also insgesamt über 100.000 Haushalte mit 200.000 Menschen entweder rechtlich durch Hartz IV genötigt oder in Folge eines geringen Einkommens nicht in der Lage sind eine Wohnung anzumieten, die oberhalb der bisher staatlich definierten Grenzen liegt. Diese Gruppe von Personen macht somit mehr als die Hälfte der MieterInnen bzw. eine Wohnung Suchenden in Bremen aus.

Hartz IV Obergrenzen sind eine Mietpreisbremse – oder auch nicht
Der Umkehrschluss liegt damit aber ganz offensichtlich auf der Hand. Die Wohnungsgesellschaften können ca. die Hälfte ihres Wohnungsbestandes gar nicht zu Preisen oberhalb der jeweils geltenden Hartz 4 Grenzen vermieten, da Ihnen dann betriebswirtschaftlich beängstigende Leerstände drohen. Eine niedrige Hartz 4 Obergrenze wirkt also für den gesamten Wohnungsmarkt, mit Ausnahme der teuren Innenstadtviertel und Nobelstadtteile, wie eine gigantische Mietpreisbremse. Die von der Bundesregierung und durch Länderregelungen konkretisierte „Mietpreisbremse“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist da eher ein mikroskopisch kleines Miniaturspielzug.

Fatal würde sich die Anhebung des Mietniveaus auf die mehr als 50.000 Haushalte auswirken, die ihren Lebensunterhalt durch Lohneinkommen im Niedriglohnbereich, Rente, BAfÖG oder Arbeitslosengeld I bestreiten.

Das durchschnittliche Neuvermietungspreisniveau würde sich innerhalb weniger Monate nach der Anhebung der Obergrenzen zu den neuen Preisen nach oben bewegen. Die Möglichkeit, der alten verschimmelten oder zu kleinen Wohnung zu entkommen wäre sehr schnell wieder verstellt. Bei den Bestandsmieten gibt das BGB trotz aller Einschränkungen der „Mietpreisbremse“ die Möglichkeit, die Anhebung zu den neuen Wohngeldwerten nach längstens 2 Jahren vorzunehmen.

Da mit einer bloßen Anhebung der Obergrenzen keine andere Wirkung, wie etwa enorme Zunahme des Wohnungsbaus, erzielt wird, bleibt insgesamt die Wohnsituation der LeistungsbezieherInnen unverändert. Miete und Heizung sind für diese Haushalte ein „durchlaufender Posten“, oftmals wird die Miete sogar direkt von den Ämtern an die Vermieter überwiesen.

Fatal würde sich die Anhebung des Mietniveaus auf die mehr als 50.000 Haushalte auswirken, die ihren Lebensunterhalt durch Lohneinkommen im Niedriglohnbereich, Rente, BAfÖG oder Arbeitslosengeld I bestreiten. Diese Haushalte mit ca. 100.000 Menschen müssten zur Bezahlung der höheren Mieten erhebliche Abstriche bei den Konsumausgaben, Essen, Kultur und Bildung machen.
Sicherlich könnte sich ein großer Teil dieser Menschen auch durch Antragstellung zu Hartz IV bzw. Grundsicherungsempfänger*innen machen. Dazu werden die meisten Menschen auch gezwungen sein. Insgesamt sind zumeist Verluste für die Konsumausgaben verbunden.

Die Wohnungspolitik in Bremen
In den 80iger Jahren ging die Neue Heimat, die Wohngsbaugesellschaft der DGB Gewerkschaften pleite. Der Bremer Wohnungsbestand der Neuen Heimat ging für eine Deutsche Mark an die Stadt Bremen und firmierte fortan unter dem Namen GEWOBA. Der damalige Bürgermeister Koschnik wollte die Bremer Finanzwirtschaft mit ins Boot holen und verkaufte 25,1 Prozent der GEWOBA, einschließlich einer Sperrminorität für 26 Pfennige an ein Konsortium von Bremer Banken und Sparkassen. Die machte das Geschäft des Jahrtausends. Ein Viertel der GEWOBA hat heute einen Wert von fast einer halben Milliarden Euro und jährlich fließt einen Dividende von ca. 4 Millionen.

In den neunziger Jahren verkaufte Bremen seinen kommunalen Wohnungsbestand. Die Bremische Gesellschaft und die Beamtenbau, beide zu 100 Prozent im Besitz der Stadt mit zusammen ca. 11 000 Wohnungen wurden zu Niedrigstpreisen verkauft. Die Verkaufserlöse sollten zur Schuldentilgung verwendet werden. Die diversen privaten Investor*innen erhöhten die Mietpreise. Die dadurch entstandenen „Mehrkosten“ bei den Mietkosten im Rahmen der Zuzahlungen für Leistungsberechtigte dürfte die Verkaufserlöse mehr als aufgezehrt haben. Zusätzlich wurden Beteiligungen bei der BREBAU, 4600 WEs, veräußert.

Damit gab es keine uneingeschränkte Verfügung der Stadt über die Wohnungspolitik des größten Bremer Wohnungsbaugesellschaft und weitere 14 000 Wohnungen. Zudem verkaufte der Zentralstaat weitere Wohnungsbaugesellschaften aus dem Bundesbesitz (GAGFAH 3000 WEs in Bremen)

Somit verlor Bremen die Möglichkeit bei etwa 30 Prozent des Mietwohnungsbestandes durch eine entsprechende Vermietungspolitik den Mietanstieg zu bremsen oder gezielt Wohnraum zu schaffen.

Als Ergebnis bleibt für die Stadt Bremen nichts anderes übrig als für die Unterbringung von ca. 100 000 Menschen im Rahmen geltender Leistungsgesetze ständig dem Gewinnstreben privater Vermieter hinterher zu hecheln.

An dieser Stelle wäre ein ausführlich Debatte zur Rolle des Staates in einer kapitalistischen Gesellschaft notwendig.